Springe direkt zu: Contentbereich, Hauptnavigation, Suche
Sie sind hier:
Rückwirkend zum 1. Januar 2011 ist eine Reform der Regelungen zu Hartz IV in Kraft getreten, deren wesentlicher Bestandteil die Einführung eines so genannten „Bildungs- und Teilhabepa-kets“ für Kinder und Jugendliche ist. Laut Bundesregierung soll das Bildungs- und Teilhabepaket „2,5 Millionen bedürftigen Kindern aus Geringverdienerfamilien mehr Zukunftschancen geben“. Ihnen sei damit ein „Rechtsanspruch auf Bildung und aufs Mitmachen“ gegeben worden. Bei Sport, Musik oder Kultur könnten sie dabei sein, an Schulausflügen und am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Hort oder KiTa teilnehmen. Sie bekämen das Schulmaterial, das sie brau-chen, und die notwendige Lernförderung, wenn ihre Versetzung gefährdet ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Kreise und kreisfreien Städte, Jobcenter und ihre Partner vor Ort sorgten gemeinsam dafür, dass das Bildungspaket bei den Kindern ankomme. Das Paket stehe Kindern und Jugendlichen zu, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe (SGB XII), den Kinderzu-schlag (BKGG) oder Wohngeld beziehen. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat in einem Schreiben an die Kommu-nen vom 12.05.2011 festgehalten, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe und die Erbringung von Leistungen hierfür für nach dem § 2 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder unproblematisch ist. Das sind Kinder von Familien, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen (nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beein-flusst haben. Eine Einbeziehung von Kindern, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht 48 Monate lang erhalten haben, sei allerdings noch nicht geregelt. Deren Einbeziehung, zu der übrigens im September 2011 auch der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert hat, solle laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Zuge der anstehenden Änderung des AsylbLG erfolgen, die jedoch noch einige Zeit dauern werde. Für die Übergangszeit gebe es keine Aussage des Bundesministeriums, insbesondere nicht zu der Frage, ob eine Gewährung entsprechender Leistun-gen vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 AsylbLG („zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“) erfasst sei. Das niedersächsische Innenministerium kündigt in seinem Schreiben an, dass es angesichts der als gering eingeschätzten Chancen von Gerichtsverfahren gegen Ableh-nungen von Leistungen für nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder keine fachaufsichtlichen Beanstandungen geben werde, wenn beantragte Leistungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 6 AsylbLG gewährt werden. Im Juni 2011 hat dann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine parlamentarische Anfrage geantwortet, dass zu den Leistungen nach § 6 AsylbLG auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen können.
Ich frage die Landesregierung:
Filiz Polat Ursula Helmhold Ina Korter