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27. Januar 2011

Heimaufsichten in Niedersachsen

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Heimaufsichten in Niedersachsen

Seit dem Jahr 1975 ist die Aufsicht über die Altenpflegeeinrichtungen in Niedersachsen an die Landkreise übergeben, seit der Verwaltungsreform 2004 auch für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Heime, die bis dahin vom Landessozialamt überprüft wurden.

Am 17.11.2010 informierte der Vorsitzende der Besuchskommission im ehemaligen Regierungsbezirk Hannover des Ausschusses für die Angelegenheiten der Psychiatrischen Versorgung die Heimaufsicht des Landkreises Schaumburg über einen am 16.11.2010 geplanten Besuch in einer Einrichtung. In dieser Einrichtung werden ausweislich des Internetauftritts der Einrichtung in 8 Pflegeplätzen in einem geschützten Wohnbereich schwer demenziell erkrankte Bewohner betreut. Den Mitgliedern der Besuchskommission wurde der Besuch der Einrichtung seitens der Heimleitung verwehrt.

Die Heimaufsicht des Landkreises Schaumburg hat mit Schreiben vom 15.12.2010 dem Vorsitzenden der Besuchskommission mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Einrichtung stattgefunden habe. Missstände seien jedoch nicht festgestellt worden. Daher seien Maßnahmen aus heimaufsichtsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. In dem mitgesandten Vermerk zur heimrechtlichen Überprüfung in der betreffenden Einrichtung wurde zu dem geschlossenen Wohnbereich, in dem zum Zeitpunkt der Erstellung 6 Bewohnerinnen lebten, festgestellt, dass für alle ein noch gültiger Beschluss von dem jeweils zuständigen Amtsgericht für eine geschlossene Unterbringung vorläge. In dem Vermerk heißt es: "Die Unterbringung erfolgte bei Allen auf Grund von demenziellen Beeinträchtigungen. Ein Beschluss auf Grundlage einer psychiatrischen Erkrankung lag nicht vor."

Dies widerspricht der international anerkannten Fachlichkeit. Die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme beschreibt in Kapitel 5 (Gliederungsnummer F00-F99) "Psychische und Verhaltungsstörungen". Dieses Kapitel gliedert sich in 11 Gruppen deren erste (F00-F09) die Überschrift "Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen" trägt. Dieser Abschnitt umfasst eine Reihe psychischer Krankheiten mit nachweisbarer Ätiologiein einer zerebralen Krankheit, einer Hirnverletzung oder einer anderen Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt.

Unter dem Diagnoseschlüssel F00-F03 werden hier unterschiedliche Demenzerkrankungen verschlüsselt. Hierzu heißt es: "Demenz (F00-F03) ist ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen". Aufgeführt werden unter anderem Demenz bei Alzheimer Krankheit (F00), Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn (F01.0), Multiinfarktdemenz (F01.1) oder Subkortikale Vaskuläre Demenz (F0102).

Es liegt die Vermutung nahe, dass die betreffende Heimaufsicht nicht über die notwendige fachliche Kompetenz zur Beurteilung des in Frage stehenden Sachverhaltes verfügte. In diesem Falle wären damit die Rechte der in der Einrichtung geschlossen untergebrachten Menschen verletzt. Zu deren Schutz bestimmt das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG), in den §§ 30 und 31, dass das Ministerium einen Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung beruft.  Er soll für die "Belange von Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, eintreten" (§1, Nr.1 NPsychKG). Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen für die mit den in § 1 Nr. 1 genannten Personen befassten Krankenhäuser und Einrichtungen. Die Besuchskommissionen haben die Krankenhäuser und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 in dem ihnen vom Ausschuss zugewiesenen Bereich in der Regel einmal jährlich zu besuchen. Die Krankenhäuser und Einrichtungen sowie ihre Träger sind verpflichtet, den Ausschuss und die Besuchskommissionen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie stellt sich die personelle Besetzung der Heimaufsichten in den einzelnen zuständigen Gebietskörperschaften Ende 2010 dar (Relation Plätze in Einrichtungen/Vollzeitkräfte)?
  2. Gibt es Vorgaben für die personelle Besetzung der Heimaufsichten?
  3. Wie oft werden die einzelnen Einrichtungen jeweils kontrolliert (Kontrolle pro Jahr und Einrichtung)
  4. Welche Prüfungsintervalle hält die Landesregierung für notwendig, bzw. sind ggf. aufgrund welcher Rechtsnorm vorgegeben?
  5. Wie viele Einrichtungen sind 2009 und 2010 in den jeweiligen Zuständigkeitsbezirken von der Heimaufsicht a) angekündigt und b) unangekündigt besucht worden?
  6. Wie wird die Fachlichkeit der jeweilig Prüfenden sichergestellt?
  7. Welche Qualifikation ist erforderlich um heimaufsichtrechtlich tätig werden zu können?
  8. Welche Qualifikation von Mitarbeitern der Heimaufsicht hält die Landesregierung für notwendig?
  9. Werden die Prüfungen inzwischen gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen vorbereitet und vorgenommen? Und wie sieht die Arbeitsteilung hinsichtlich der Prüfungen zwischen beiden Institutionen aus?
  10. Wie will die Landesregierung das Recht geschlossen untergebrachter Menschen auf eine Inaugenscheinnahme durch die Besuchskommission der Einrichtung, in der sie untergebracht sind, wahren?

Ursula Helmhold

Antwort der Landesregierung

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