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Zelte und Traglufthallen werden in immer stärkerem Maße unbefristet aufgestellt und dienen so als billiger Ersatz auch für Produktionsgebäude in traditionell fester Bauweise. Dagegen würde grundsätzlich nichts sprechen, wenn diese Gebäude aufgrund ihrer Nutzung nicht beheizt werden müssten. Leider werden inzwischen auch Gebäude mit Aufenthaltsräumen und als Arbeitsstätten als Zelte errichtet. Da diese unter die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Energieeinsparverordnung (EnEV) und § 4 Nr. 5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) fallen, sind trotz Beheizung auf die Temperatur von Aufenthaltsräumen ein Wärmeschutznachweis, bzw. Maßnahmen zum Wärmeschutz nicht erforderlich. Während einerseits die Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Energieeinsparung bei Gebäuden immer strenger werden, werden hier Energieschleudern durch pauschale Ausnahmen zugelassen. Die Umsetzung unbestritten notwendiger Energieeinspar- und Klimaschutzziele werden so umgangen.
Ich frage die Landesregierung:
Ursula Helmhold