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30. August 2010

Können in Niedersachsen die Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung umgangen werden?

Zelte und Traglufthallen werden in immer stärkerem Maße unbefristet aufgestellt und dienen so als billiger Ersatz auch für Produktionsgebäude in traditionell fester Bauweise. Dagegen würde grundsätzlich nichts sprechen, wenn diese Gebäude aufgrund ihrer Nutzung nicht beheizt werden müssten. Leider werden inzwischen auch Gebäude mit Aufenthaltsräumen und als Arbeitsstätten als Zelte errichtet. Da diese unter die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Energieeinsparverordnung (EnEV) und § 4 Nr. 5 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) fallen, sind trotz Beheizung auf die Temperatur von Aufenthaltsräumen ein Wärmeschutznachweis, bzw. Maßnahmen zum Wärmeschutz nicht erforderlich. Während einerseits die Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Energieeinsparung bei Gebäuden immer strenger werden, werden hier Energieschleudern durch pauschale Ausnahmen zugelassen. Die Umsetzung unbestritten notwendiger Energieeinspar- und Klimaschutzziele werden so umgangen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Kenntnis besitzt die Landesregierung über Fälle, in denen Zelte und Traglufthallen in Niedersachsen unbefristet aufgestellt werden und aufgrund ihrer Nutzung (beispielsweise für Produktionszwecke und als Aufenthaltsräume) beheizt werden müssen?
  2. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass offenbar Firmen die Möglichkeit nutzen, über die dauerhafte Nutzung von Zeltbauten die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung zu umgehen bzw. wie hat sie in der Vergangenheit zu solchen Fällen gegenüber Bauordnungs- und anderen Behörden bereits Stellung genommen?
  3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den oben geschilderten Zustand zu beenden bzw. die konsequente Umsetzung von Energiesparzielen auch bei gewerblich genutzten Gebäuden zu errichen?

Ursula Helmhold

 

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