Ursula Helmhold, MdL

Springe direkt zu: ContentbereichHauptnavigationSuche


Bündnis 90/Die GrünenClaim Homepage Ursula Helmhold

ServiceNavigation


Suche


Hauptnavigation


Sie sind hier:

 
  1. Startseite
  2. Im Landtag 
  3.  Artikel

10. Juni 2010

Wie glaubwürdig sind die Aussagen der Sozialministerin zum Mindestlohn?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 12 der Abg. Helmhold und Hagenah (GRÜNE)

„Wie glaubwürdig sind die Aussagen der Sozialministerin zum Mindestlohn?“

In seinem Urteil vom 28. Januar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) die Kläger (u. a. der Post-Wettbewerber TNT) in ihren Rechten verletzt. Das Ministerium habe die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt, indem es ihnen nicht die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben hatte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.

Die heutige Sozialministerin Özkan hat sich in ihrer Zeit als Leiterin der TNT-Niederlassung Hamburg immer an das geltende Tarifvertragsrecht gehalten. Mit der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation CGPT sind umfassende Haustarifverträge vereinbart worden. Alle Löhne sind entsprechend den Tarifverträgen gezahlt worden. Auch die Urlaubsansprüche der Belegschaft entsprachen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Zu 2.:

Mit Blick auf die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie und den sich daraus ergebenden Vorrang tarifvertraglicher Regelung von Arbeitsbedingungen geht die Landesregierung nicht nur im Bereich der Briefdienstleistungen, sondern auch für alle anderen Branchen davon aus, dass es sich bei tarifvertraglich ausgehandelten Löhnen grundsätzlich um solche handelt, die nicht nur den Interessen und spezifischen Umständen der jeweiligen Branche/des jeweiligen Betriebs gerecht werden, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.

Die Landesregierung sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, den in der vorliegenden Anfrage angesprochenen, von der TNT mit der GNBZ tariflich vereinbarten Mindestlohn von 7,50 Euro als nicht angemessen zu bewerten. Dieser Mindestlohn entspricht in der Höhe dem bis vor kurzer Zeit vom DGB geforderten gesetzlichen Mindestlohn.

Auch bei der Frage, ab welcher Höhe es sich im Sinne des § 138 BGB für die Landesregierung um eine sit-tenwidrige Entlohnung von Beschäftigten gehandelt hätte, kommt es für die Beantwortung neben der Lohnhöhe immer auch auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung einer konkreten Vergütungsvereinbarung an. Dies vorzunehmen ist nicht Aufgabe der Landesregierung sondern der dafür zuständigen Arbeitsgerichte.

Folge dieser erforderlichen Gesamtbewertung der jeweiligen Vergütungsvereinbarung ist, dass es bis heute keine verbindlichen Prozentgrenzen gibt, ab denen eine Unterschreitung der tariflichen bzw. "üblichen" (bei nicht vorhandener tariflicher) Vergütung zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führt.

Zu 3.:

Nach Art. 37 der Niedersächsischen Verfassung gilt das Ressortprinzip. Danach leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik.

Zusätzliche Information