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Vorbehaltlich des Ergebnisses der Sachaufklärung beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen auf der Grundlage des § 112 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen. Die Verträge sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Sie regeln u. a. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus. Die soziale Beratung und Betreuung ist allgemeine Krankenhausleistung und wird wegen einer verbesserten Behandlung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und zur Vorbereitung ihrer Entlassung für notwendig angesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eigene Beschäftigte des Krankenhauses oder fremde Kräfte mit dieser Aufgabe betraut werden.
Zu 2.: In ihrer unternehmerischen Tätigkeit unterliegt die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH grundsätzlich den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gem. § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten (Kartellverbot). § 19 Abs. 1 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB). Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GWB, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung). Gemäß § 20 Abs. 1 GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (Diskriminierungsverbot). Ob die GmbH gegen Wettbewerbsrecht verstößt, insbesondere ob sie eine marktbeherrschende Stellung einnimmt und diese missbraucht oder nicht dem Zusammenschluss "Pflege hoch acht" angehörende Pflegedienstleister diskriminiert, bedarf einer intensiven Prüfung. Eine rechtliche Würdigung der Kooperation ist aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung derzeit nicht möglich.
Zu 3.: Im Rahmen von Vorermittlungen prüft die dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingegliederte Landeskartellbehörde derzeit, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines förmlichen kartellrechtlichen Verfahrens gegen die Kliniken Herzberg und Osterode GmbH rechtfertigen. Das Ergebnis dieser Vorermittlungen bleibt abzuwarten.
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