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Antwort des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 37
Im Titel dieser Anfrage machen Sie die Aussage, dass die Sumpfsiebproblematik im Kernkraftwerk Grohnde nicht gelöst sei. In der Vorbemerkung der Anfrage führen Sie aus, dass Niedersachsen den Nachweis der unbedingten Beherrschung des Kühlmittelverluststörfalls unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial für das Kernkraftwerk Grohnde 2009 trotz mehrfacher Aufforderungen und einer Weisung vom 3. Juli 2009 sei-tens des Bundes nicht erbracht habe.
Diese Aussagen sind aus der Sicht der Landesgierung nicht zutreffend. Im Kernkraftwerk Grohn-de sind die Maßnahmen zur Beherrschung des Kühlmittelverluststörfalls unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial in einem ge-schlossenen Nachweis gegenüber dem Ministeri-um für Umwelt und Klimaschutz als zuständiger Aufsichtsbehörde erbracht worden. Die Prüfung dieses Nachweises seitens des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz hat ergeben, dass es keine Zweifel an der Beherrschung des in Rede stehenden Störfalls und von daher keine Beden-ken gegen den mithin sicheren Betrieb des Kern-kraftwerkes Grohnde hat.
Aufgrund der Bitte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorschutz (BMU) wurden die Nachweisführung der Betreiber der drei niedersächsischen Kernkraftwerke und die zuge-hörigen sicherheitstechnischen Bewertungen sei-tens des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz dem BMU mit Schreiben vom 14. Juli 2009 vorge-legt und in einem Gespräch am 15. Juli 2009 erläutert.
In seinem Schreiben vom 16. September 2009 hat das BMU das Ergebnis seiner Prüfung der Nach-weisführung für das Kernkraftwerk Grohnde darge-stellt. Aus der Sicht des BMU bestanden Lücken in der Nachweisführung und Zweifel an der Gewähr-leistung der Beherrschung des Kühlmittelverlust-störfalls mit Freisetzung von Isoliermaterial. Das BMU hat daher das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz um einen Bericht zu den aufgeworfe-nen Fragen und den Anforderungen gebeten. Einzelheiten dazu finden sich in der Antwort zu Frage 1.
Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hat die Nachweisführung daraufhin einer nochmaligen umfassenden Prüfung unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Nachweis bei Berücksichtigung der beim Kernkraftwerk Grohnde vorliegenden Verhältnisse vollständig geführt ist, und hat dies dem BMU mit Schreiben vom 8. Ok-tober 2009 berichtet. Weitere Nachfragen des BMU sowohl der alten als auch der neuen Bundes-regierung zur Nachweisführung für das Kernkraft-werk Grohnde liegen dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz seitdem nicht vor.
In der Anfrage wird unter Verweis auf die parla-mentarische Anfrage (Drs. 17/29) behauptet, dass die neue Bundesregierung in Beantwortung der Anfrage geschrieben habe, dass sich am von der Vorgängerregierung dargestellten Sachstand nichts geändert habe, dass insbesondere vom Land Niedersachsen weiterhin kein ausreichender Nachweis vorliege und dass man sich einen Erlass vorbehalte. Diese Darstellung ist nicht nachvoll-ziehbar. Die parlamentarische Anfrage mit der Nr. 76 der Abgeordneten Kotting-Uhl (Drs. 17/29) behandelt zwar das Sumpfsiebthema, bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Überprüfung der Problematik bei den Siedewasserreaktoren. Von daher bezieht sich die Antwort der Bundesregie-rung, dass die Sachlage unverändert sei, ebenfalls auf Siedewasserreaktoren. Siedewasserreaktoren werden in Niedersachsen nicht betrieben. Darüber hinaus ist in der Antwort der neuen Bundesregie-rung keine Aussage zum Land Niedersachsen - weder direkt noch indirekt - enthalten.
Insoweit liegt der Landesregierung derzeit keine Aussage des BMU vor, aus der zu entnehmen ist, dass der BMU bezüglich der Nachweisführung für das Kernkraftwerk Grohnde Anforderungen gestellt hat, die nicht beantwortet sind.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 hatte das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz dem BMU die sicherheitstechnischen Nachweisführungen zur Beherrschung von Kühlmittelverluststörfällen unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermate-rial und anderen Stoffen für die drei niedersächsi-schen Anlagen Kernkraftwerk Unterweser (KKU), Kernkraftwerk Grohnde (KWG) und Kernkraftwerk Emsland (KKE) übersandt und in einem Gespräch am 15. Juli 2009 erläutert.
Zur Nachweisführung für das KKU hatte das BMU keine Fragen oder Anforderungen mitgeteilt.
Zur Nachweisführung für das KWG hatte das BMU Zweifel an der Geschlossenheit der Nachweisfüh-rung geäußert und die diesbezüglichen Fragen in der Anlage zu seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 aufgelistet. Weiterhin hatte das BMU Zweifel an der Gewährleistung der Beherrschung des Kühlmittelverluststörfalls mit Freisetzung von Isoliermaterial und anderen Stoffen im KWG geäußert und dies an drei nachfolgend genannten Anforde-rungen aus Beschlüssen der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) festgemacht, die laut der vorge-legten Nachweisführung nicht eingehalten seien: Die Rückspülprozedur sei anstatt im Betriebshandbuch (BHB) im Notfallhandbuch (NHB) gere-gelt, die Rückspülprozedur mit Deionat aus den Flutbehältern sei nicht für die Störfallbeherrschung geeignet, es gebe keine Differenzdruckmessung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 hatte das Mi-nisterium für Umwelt und Klimaschutz die Fragen zur Geschlossenheit der Nachweisführung detail-liert beantwortet. Weiterhin hatte es zu den drei vorgenannten Anforderungen, mit denen das BMU seine Zweifel an der Störfallbeherrschung begrün-det hatte, wie folgt Stellung genommen: Das Minis-terium für Umwelt und Klimaschutz vertrat die Auf-fassung, dass die Regelung der Rückspülprozedur im NHB aufgrund der anlagenspezifischen Gege-benheiten gerechtfertigt sei. Die Diskussion der Eignung der Rückspülung mit Deionat aus den Flutbehältern habe sich erübrigt, da dies nicht mehr vorgesehen war. Zur Frage der fehlenden Differenzdruckmessung war dem BMU berichtet worden, dass die Überwachung des Differenzdru-ckes an den Sumpfsieben mit der vorhandenen Instrumentierung und den getroffenen betriebli-chen Regelungen gewährleistet sei. Aus diesem Grund hatte das Ministerium für Umwelt und Kli-maschutz auch nach Prüfung der vom BMU vorge-legten Fragen und Anforderungen keine Bedenken gegen die im Kernkraftwerk Grohnde gewählte Lösung und den Betrieb der Anlage.
Bezüglich der vorgelegten Nachweisführung für das KKE hatte das BMU mit Schreiben vom 15. September 2009 Zweifel an der Geschlossen-heit der Nachweisführung im KKE geäußert und folgende Lücken benannt: Die Rückspülprozedur sei statt im Betriebshandbuch (BHB) im Notfall-handbuch (NHB) geregelt, und die Rückspülproze-dur sei nicht einzelfehlerfest. Da der nachfolgende Diskussionsprozess zwischen BMU und dem Mi-nisterium für Umwelt und Klimaschutz nicht einver-nehmlich abgeschlossen werden konnte, hatte das BMU mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz gebeten, die Umsetzung folgender Maßgaben zu veranlas-sen:
1.
Die Rückspülmaßnahmen sind im Kernkraft-werk Emsland als Maßnahmen der Störfallbe-herrschung auf der Sicherheitsebene 3 auszu-führen.
2.
Der Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Emsland hat die Beherrschung von Kühlmittel-verluststörfällen unter Berücksichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial für das Kernkraftwerk Emsland vollständig nachzuweisen.
3.
Die zur Gewährleistung dieser Anforderungen der Störfallbeherrschung erforderlichen be-trieblichen und apparativen Maßnahmen wer-den spätestens bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 hatte das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz dem BMU berichtet, dass ungeachtet der nicht abgeschlos-senen Diskussion über die Einordnung der Rück-spülmaßnahmen die Maßgaben im Kernkraftwerk Emsland umgesetzt worden seien.
Zu 2: Bei der Bewertung der Kernschadenshäufig-keiten, die in probabilistischen Untersuchungen ermittelt wurden, zeigt sich, dass im internationalen Vergleich die Anlagen KKE und KWG weit unter-halb des von der International Nuclear Safety Ad-visory Group (INSAG) der IAEA für Neuanlagen empfohlenen Richtwertes von 10-5/Reaktorjahr bleiben. Unter Berücksichtigung von Notfallmaß-nahmen ist der Abstand noch größer. Die im Hin-blick auf die Beherrschung des angesprochenen Störfalls vorhandenen Unterschiede zwischen KKE und KWG sind gering und haben darauf keinerlei Auswirkung.
Hinsichtlich der Maßnahmen und Sicherheits-nachweise wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zu 3: Wie der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen ist, liegt aus der Sicht der Landesregierung für das KWG ein Nachweis des Betreibers zur Beherr-schung des Kühlmittelverluststörfalls unter Berück-sichtigung der Freisetzung von Isoliermaterial und anderen Stoffen vor.
Über die aufgrund der Diskussionen zwischen BMU und dem Ministerium für Umwelt und Klima-schutz bezüglich der Einordnung der Rückspülpro-zeduren im KKE erfolgte Umsetzung der Maßga-ben des BMU hatte das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 dem BMU berichtet. Nachdem der BMU am 10. Februar 2010 schriftlich bestätigt hat, dass keine weitere Meinungsverschiedenheit zum The-ma Sumpfsiebverstopfung im KKE mehr besteht, hat das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten eine vergleichbare Regelung für das KWG vereinbart.