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Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 21 der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE)
"Niedersächsische Landesforsten: Abfalldeponierung als neues Geschäftsfeld? "
Vorbemerkungen:
In Rede steht eine glaziale Sand / Kiesablagerung (Grundmoräne, sog. Kameshügel) namens Kahlenberg (146 m) im Wesertal. Darauf stockt heute der in Eigentum der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) stehende Möllenbecker Wald. Die hier vorzufindenden Rohstoffe sind von guter Qualität und im Trockenabbauverfahren erreichbar, d. h. Grundwasser schonend zu werben.
Der Bodenabbau begann 1948; die entsprechenden Abbaugenehmigungen wurden zuletzt 2008 für eine 30 ha Erweiterungsfläche vom Landkreis Schaumburg auf eine Gesamtfläche von nun mehr ca. 80 ha erteilt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Es bestehen keine Vereinbarungen, Verträge oder schriftlichen Zusagen zwischen dem Abbauunternehmen Reese und der NLF zur Nutzung der Abbauflächen für die Deponierung von Inertabfällen; gleichwohl gab es entsprechende Vorgespräche.
Zu 2:
Ungeachtet der bestehenden Naturschutzauflagen kämen im Falle der Deponiegenehmigung besonders hinsichtlich des Boden- u. Grundwasserschutzes auf Betreiber und Grundeigentümer als ggf. Polizeipflichtige komplexe Sicherheitsverpflichtungen aufgrund der einschlägigen Gesetzeslage zu. Dazu sind entsprechende Vertragsgestaltungen ( z. B. zweckgebundene Rücklagenbildung, Haftungsausschlussregelungen u. a.) und geeignete, hier noch nicht zu spezifizierende Kontrollmechanismen, von entscheidender Bedeutung.
Zu 3:
Das Abbauunternehmen hat mit der unter 1. genannten Zielrichtung die Einrichtung einer Bodendeponie nach Abfallrecht beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover beantragt. Im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt es sich um ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Nach Anlage 1 Nr. 12.3 UVPG ist für ein solches Vorhaben das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover als zuständige Behörde hat die Einzelfallprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das Ergebnis wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 47/2009 mit Bekanntmachung vom 18.11.2009 veröffentlicht.