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25. September 2009

Antwort: Richtlinien zur Diamorphinbehandlung

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 11 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Richtlinien zur Diamorphinbehandlung

Nach Verabschiedung der Novelle des Betäu-bungsmittelgesetz (BtMG) und der darin enthal-tenen Änderung der Betäubungsmittelver-schreibungsverordnung (BtMVerschrVO) durch den Bundestag (siehe BT-Drs. 16/13021) sind die Bundesländer nun nach § 13 Abs. 3 BtMG und § 5 Abs. 9 b BtMVerschrVO gehalten, Min-destanforderungen an die Zulassung einer Ein-richtungen zur Verschreibung von Diamorphin in entsprechenden Richtlinien zu definieren. Pa-rallel dazu muss der Gemeinsame Bundesaus-schuss aus Ärzten und Krankenkassen für die Aufnahme der auf Diamorphin gestützten Sub-stitutionsbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einen ent-sprechenden Beschluss fassen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung sowie an die Sicher-heitsvorkehrungen in solchen Einrichtungen werden seitens der Landesregierung geplant?

2. Wann wird das niedersächsische Sozialmi-nisterium die nach der neuen Rechtslage für die Diamorphinbehandlung notwendigen neuen Richtlinien vorlegen und veröffentlichen?

3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesre-gierung zur inhaltlichen und terminlichen Be-schlussplanung des Gemeinsamen Bundes-ausschusses zur Aufnahme der Substitutions-behandlung mit Diamorphin in den Leistungska-talog der gesetzlichen Krankenkassen vor?

Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substi-tutionsbehandlung vom 15. Juli 2009 wurde Dia-morphin als verschreibungsfähiges Betäubungs-mittel eingestuft. Unter ärztlicher Aufsicht kann Diamorphin in Einrichtungen, die eine entspre-chende Erlaubnis der Länder besitzen, bei Schwerstopiatabhängigen angewendet werden. Das Gesetz zur diamorphingestützten Substituti-onsbehandlung stellt u. a. Mindestanforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtungen, z. B. muss der verschreibende Arzt spezifisch suchttherapeutisch qualifiziert sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Diamorphinbehandlung ist bereits vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 bundesweit in sieben Städten in einem Modellprojekt erprobt worden. Die Ambulanz für Schwerstabhängige der Medizinischen Hochschule Hannover führt in Nie-dersachsen die Behandlung der Patienten mit Er-laubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fort. Die Landesregierung hat das Modellprojekt ebenso wie der Bund und die Landeshauptstadt Hannover gefördert und finanziert derzeit zusammen mit der kommunalen Ebene die Weiterbehandlung der Patienten aus dem ehemaligen Modellprojekt bis zum Jahr 2014.

Die mit der Erlaubnis des BfArM verbundenen Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung und die Einhaltung der Sicherungs-konzeption des Bundeskriminalamtes für die Ein-richtung zur diamorphingestützten Substitutions-behandlung sollen beibehalten werden.

Mit der Erarbeitung eines detaillierten Anforde-rungskatalogs ist bereits begonnen worden. Zur Vorbereitung der neuen Richtlinie sind intensive Abstimmungen zwischen allen beteiligten Stellen einschließlich des Bundesministeriums für Ge-sundheit erforderlich. Bei Bedarf stimmen die Be-teiligten rechtliche Überbrückungsmaßnahmen bis zur Verabschiedung der jeweiligen Länderrichtli-nien für das Erlaubnisverfahren sowie bis zur Fest-legung der Behördenzuständigkeit ab. Das Verfah-ren zur Festlegung einer zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung ist bereits eingeleitet wor-den. Eine Fertigstellung der Richtlinie wird zum 30. Juni 2010 angestrebt. Die Weiterbehandlung der Patienten aus dem ehemaligen Modellprojekt ist davon nicht beeinträchtigt.

Zu 3: Über die inhaltliche und terminliche Be-schlussplanung des Gemeinsamen Bundesaus-schusses zur Aufnahme der Substitutionsbehand-lung mit Diamorphin in den Leistungskatalog der GKV liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Im Übrigen hat das Land Niedersachsen keine Möglichkeit, auf die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Einfluss zu nehmen, da es weder in diesem Gremium Anträge stellen kann noch an seinen Beratungen und Beschlüssen mit-wirkt.

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