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Antwort
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 43 der Abg. Ursula Helmhold und Ralf Briese (GRÜNE)
Einweisungsgeschäfte von Ärztinnen und Ärzten in Niedersachsen?
Nach Presseberichten und Verlautbarungen von Krankenkassen haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Geld erhalten, wenn sie Patientinnen oder Patienten in bestimmte Klini-ken eingewiesen haben. Damit wird das Ver-trauen von Versicherten erschüttert, die erwar-ten, dass sie von ihrer behandelnden Ärz-tin/ihrem behandelnden Arzt in die bestmögli-che Klinik für anstehende Behandlungen über-wiesen werden. Unabhängig davon ist die Zah-lung von Geldleistungen zur Beeinflussung des Überweisungsverhaltens niedergelassener Ärz-tinnen und Ärzte eine gezielte Zweckentfrem-dung von Versichertengeldern und ein Miss-brauch der Krankenhausbudgets.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Hat es seitens niedersächsischer Klinikträger Zahlungen oder versuchte Zahlungen an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gegeben mit dem Ziel, deren Überweisungsverhalten aktiv zu beeinflussen?
2. Ist die Behauptung richtig, dass solche Prak-tiken vorrangig in den sogenannten Integrierten Versorgungsmodellen stattgefunden haben?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregie-rung, solche Praktiken zu kontrollieren, zu un-terbinden und zu sanktionieren, bzw. welche Pläne verfolgt sie, um diesen Missbrauch abzu-stellen?
Die Bundesärztekammer (BÄK), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben als Re-aktion auf Berichte, wonach Ärzte und Kliniken mit Prämienzahlungen für die Einweisung von Patien-ten arbeiten würden, ihren Landesorganisationen empfohlen, paritätisch besetzte Clearingstellen einzurichten. Dort können alle Beteiligten als pro-blematisch empfundene Vertragsangebote zur verbesserten Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenhäusern objektiv auf ihre rechtliche Zuläs-sigkeit überprüfen lassen. BÄK, DKG und KBV wollen so der aufgetretenen Verunsicherung der Patientinnen und Patienten und der Öffentlichkeit begegnen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Über mögliche Zahlungen niedersächsischer Klinikträger an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte liegen der Landesregierung keine Kenntnis-se vor. Auf Nachfrage der Landesregierung haben die Ärztekammer Niedersachsen und das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen erklärt, dass dort keine Verfahren wegen unzulässiger Patientenzu-weisungen an Krankenhäuser anhängig sind bzw. waren. Die Verbände der Krankenkassen in Nie-dersachsen berichten, dass dort ein vergleichbarer Fall bearbeitet worden sei. Man habe die Ermitt-lungsbehörden eingeschaltet. Nach Mitteilung der Verbände der Krankenkassen wurde der betroffe-ne Vertragsarzt - auch wegen anderer Delikte - zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
Zu 2: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Zu 3: Der Gesetzgeber hat die Prüfungs-, Kontroll- und Unterrichtungsverpflichtungen der Selbstver-waltung zugewiesen. Die Ärztekammer überwacht nach dem Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder. Die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder andere Vorteile und die Annahme von Geschen-ken sind nach der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen unzulässig. Ein Verstoß gegen die genannten Berufspflichten kann gemäß § 63 HKG berufsgerichtlich u. a. mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro oder der Feststellung der Berufsun-würdigkeit geahndet werden. Eine Grundlage, die dargestellten Verhaltensweisen zu kontrollieren oder zu unterbinden, bietet das HKG nicht.
Die Krankenkassen haben gemäß § 197 a SGB V organisatorische Einheiten eingerichtet, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zu-sammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. Die gleiche Verpflichtung trifft im Übri-gen auch die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Jede Person kann sich mit entsprechenden Hin-weisen an die Krankenkasse bzw. die Verbände der Krankenkassen wenden. Von dort wird den Hinweisen nachgegangen. Das Gesetz sieht zu-dem eine Verpflichtung der Zusammenarbeit zwi-schen den Krankenkassen und den Kassenärztli-chen Vereinigungen vor.
Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände sollen die Staatsanwaltschaften unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügi-ger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversi-cherung bestehen könnte. Zudem sieht das Ge-setz eine regelmäßige Berichtspflicht der Kranken-kassen, ihrer Verbände sowie der Kassenärztli-chen Vereinigungen vor. Der Bericht ist der zu-ständigen Aufsichtsbehörde im Abstand von zwei Jahren vorzulegen. Der nächste turnusmäßige Bericht wird für Ende 2009 erwartet.
Das Land Niedersachen unterhält keine landesei-genen somatischen Plankrankenhäuser. Demzu-folge nimmt die Landesregierung ausschließlich ihre gesetzlichen Aufgaben der Krankenhauspla-nung und -investitionsförderung sowie die Geneh-migung der Entgeltvereinbarungen wahr. Eine Aufsichtsfunktion über die Plankrankenhäuser hat die Landesregierung nicht.
Eigene Möglichkeiten, derartige Praktiken bei den Krankenhäusern zu kontrollieren, zu unterbinden oder zu sanktionieren hat die Niedersächsische Landesregierung mangels gesetzlicher Grundlagen nicht.