Ursula Helmhold, MdL

Springe direkt zu: ContentbereichHauptnavigationSuche


Bündnis 90/Die GrünenClaim Homepage Ursula Helmhold

ServiceNavigation


Suche


Hauptnavigation


Sie sind hier:

 
  1. Startseite
  2. Im Landtag 
  3. Anträge 
  4.  Artikel

10. November 2009

Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

Antrag

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

Der Landtag wolle die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages in der Fassung der Drucksache 16/1, zuletzt geändert durch Drucksache 16/84, wie folgt ändern:

A. Die Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag in der Fassung vom 4. März 2003, zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. April 2008 (Nds. GVBl. S. 113), wird wie folgt geän-dert:

1. Die Überschrift des § 1 erhält folgende Fassung:

„Pflichten der Mitglieder des Landtages, Verhaltensregeln, Anwesenheitsliste“.

2. In § 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die vom Landtag gemäß § 27 Abs. 5 des Niedersächsischen Abgeordnetenge-setzes zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.“

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

B. Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages werden wie folgt geändert:

I. Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1. Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

a) entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen ei-nes Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortset-zung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder von 10 000 Euro im Jahr nicht übersteigt,

b) Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beira-tes oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

c) Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beira-tes oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentli-chen Rechts,

d) Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder bera-tenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung,

e) das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkei-ten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,

f) Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesent-licher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Aus-führungsbestimmungen fest.

2. Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Nr. 1 a bis f anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

3. Die Präsidentin oder der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

4. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflich-ten geltend machen kann. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbeson-dere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

5. Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag sowie nach Eintritt von Ände-rungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsi-denten einzureichen.

6. Die Angaben gemäß Nr. 1 a bis f werden im Handbuch des Niedersächsischen Land-tages und auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landtages veröffentlicht. Die Angaben gemäß Nummer 2 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass be-zogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von drei Einkom-mensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monat-liche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.

II. Es wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:

„1. Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, ge-sondert Rechnung zu führen.

2. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Anga-be des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsi-denten anzuzeigen.

3. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, von der Prä-sidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentli-chen.

4. Für Geldspenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.

5. Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maß-gabe:

a) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Niedersächsischen Landtages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.

b) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Be-zug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten ange-zeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzei-ge bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (Abschnitt II Nr. 3).

6. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spen-den.“

III. Die bisherigen Abschnitte III. bis VI. werden Abschnitte IV. bis VII.

Begründung

„Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Diesen Wortlaut des Artikels 38 des Grundgesetzes müssen das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ausfüllen. Das impliziert, das Abgeordnete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit und Energie für die Vertretung der Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler aufzuwenden haben.

Ein glaubwürdiger und transparenter Umgang mit Nebeneinkünften und Spenden ist erforderlich, um an dieser Stelle verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Wählerinnen und Wähler müssen wissen, ob ihre Abgeordnete oder ihr Abgeordneter auch Dritten verpflichtet ist.

Angesichts tatsächlicher und vermuteter Verfehlungen im Umgang mit Nebeneinkünften von Abge-ordneten des Bundestages und der Landtage müssen die bisherigen Regelungen deutlich verschärft werden.

Die hier vorgeschlagenen Regelungen sind seit Oktober 2005 im Bundestag in Kraft.

Noch im selben Jahr erhoben neun Abgeordnete Klage beim Bundesverfassungsgericht. Die Klä-ger aus unterschiedlichen Fraktionen - viele von ihnen Freiberufler - argumentierten mit dem Da-tenschutzgesetz und dem sich daraus ableitenden Vertrauens- und Mandantenschutz. Würden sie die Höhe ihrer Einnahmen veröffentlichen, gefährde dies Dritte, nämlich ihre Mandanten, betonten sie. Die Mandanten aber würden Vertrauensschutz genießen. Auch sahen die Kläger durch die Of-fenlegung Wettbewerbsnachteile für sich und ihre Tätigkeit. Konkurrenten erhielten Einblick bei-spielsweise in die unternehmerische Tätigkeit des Abgeordneten. Am 4. Juli 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht schließlich, die Klage abzuweisen. Damit konnten die neuen Regelun-gen umgesetzt werden. Alle Einkünfte werden seither entsprechend der in Kraft getretenen Neure-gelung von der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Internet jeweils am Ende der Abgeordneten-Biografien veröffentlicht.

Zuletzt entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass auch Abgeordnete, die in Rechtsanwaltssozietäten arbeiten, von der Veröffentlichungspflicht erfasst werden sollen.

Der Niedersächsische Landtag hat sich in der 15 Wahlperiode in einem Unterausschuss mit dem Erfordernis größerer Transparenz bei Nebeneinkünften von Abgeordneten befasst. Der Unteraus-schuss hatte seine Beratungen zurückgestellt bis alle Verfahren in Zusammenhang mit der Rege-lung des Bundestages ausgeklagt seien. Da dies inzwischen geschehen ist und insoweit Rechtssi-cherheit besteht, muss auch der Niedersächsische Landtag jetzt Regelungen treffen, die weitmög-lichste Transparenz bieten.

Ursula Helmhold

Parlamentarische Geschäftsführerin

Zusätzliche Information