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27. August 2009

Antwort: Konfliktregelung zwischen Schulleitung und Schulvorstand in Eigenverantwortlichen Schulen

Antwort der Landesregierung

Konfliktregelung zwischen Schulleitung und Schulvorstand in Eigenverantwortlichen Schulen

(Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Ursula Helmhold und Ina Korter (GRÜNE))

Nach § 38 a Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes entscheidet der Schulvorstand über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Der Schulvorstand wirkt dabei nicht bei der Aufstellung des Haushaltsplans mit, da diese Aufgabe gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 3 NSchG zu den Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört, sondern lässt sich den fertigen Entwurf des Planes über die Verwendung der Haushaltsmittel von der Schulleiterin oder dem Schul-leiter vorlegen, kann dabei Rückfragen stellen und so ggf. bereits im Hinblick auf die Bewirtschaftung Ein-fluss nehmen.

Der Schulvorstand stimmt immer über den gesamten Haushaltsplan ab, nicht über Einzelposten. Beabsich-tigt der Schulvorstand zu einzelnen Posten des Haushaltsplans seine Zustimmung zu verweigern, stimmt er demzufolge dem Haushaltsplan nicht zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in diesem Fall zur Nachbesserung verpflichtet. Daraus ergibt sich für den Schulvorstand eine Einflussmöglichkeit bezüglich der In-halte von einzelnen Haushaltsstellen.

Die Mitteilung der einzelnen Haushaltsstellen beinhaltet keine detaillierte Aufschlüsselung. Eine solche sieht das Schulgesetz nicht vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nur verpflichtet, dem Schulvorstand die geplanten Gesamtsummen für z. B. Fortbildungen, Schulfahrten, SchiLF, Kopierkosten, Gebäudeunterhal-tung zu nennen, und nur auf diese Positionen beschränkt sich die Einflussnahme. Daher reduziert sich das Recht des Schulvorstandes darauf, zu einzelnen Haushaltsstellen des Haushaltsplans Rückfragen zu stellen und in strittigen Fällen Nachbesserungen zu verlangen. Beispielsweise kann der Schulvorstand im Ausga-benbereich „Schulfahrten, Fortbildungen“ Veränderungen erbitten, falls zu viele Mittel für Schulfahrten und kaum Mittel für notwendige Fortbildungen vorgesehen sind. Hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter aber abweichend zu einer detaillierteren Aufschlüsselung entschlossen, so muss sie oder er zu den ange-führten einzelnen Haushaltsstellen Stellung beziehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1.

Wird der Haushaltsplanentwurf aufgrund von Beanstandungen nicht genehmigt, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter nachbessern. Liegt ein Beschluss über die Verwendung der Haushaltsmittel noch nicht vor, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nur im Wege der vorläufigen Haushaltsführung tätig werden, nicht aber auf Grundlage des von ihr oder ihm vorgelegten Haushaltsplanentwurfs. Am Ende des Haushaltsjahres entscheidet der Schulvorstand über die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Schulgesetz knüpft zwar keine direkte Rechtsfolge an eine Nichtentlastung, gleichwohl stellt die nicht ordnungsgemäße Vorlage eines Haushaltsplanentwurfs eine Pflichtverletzung dar.

Zu 2.

Nach § 120a NSchG gewährleisten die Schulbehörden die Beratung und Unterstützung der Schulen. Dies umfasst sowohl die schulfachliche Beratung und Unterstützung unter schulfachlichen, pädagogischen, schul-rechtlichen, organisatorischen und dienstrechtlichen Aspekten durch die Landesschulbehörde als auch in Einzelfällen die Beratung und Unterstützung durch das Niedersächsische Kultusministerium.

Zu 3.

Nach § 34 Abs. 3 sowie § 38 a Abs. 2 NSchG unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamt-konferenz bzw. den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften gemäß § 80 Abs. 4 NSchG sowie dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften gemäß § 96 Abs. 3 NSchG die erforderlichen Auskünfte zu er-teilen.