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17. August 2009

Richtlinien zur Diamorphinbehandlung

Kleine Anfrage

zur mündlichen Beantwortung

 Abgeordnete Ursula Helmhold (Grüne)

Richtlinien zur Diamorphinbehandlung

Nach Verabschiedung der Novelle des Betäubungsmittelgesetz (BtmG) und der darin enthaltenen Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVerschr.VO) durch den Bundestag (siehe BT-Drs. 16/13021) sind die Bundesländer nun nach § 13 Abs.3 BtmG und § 5, Absatz 9b BtmVerschr.VO gehalten, Mindestanforderungen an die Zulassung einer Einrichtungen zur Verschreibung von Diamorphin in entsprechenden Richtlinien zu definieren. Parallel dazu muss der Gemeinsame Bundesausschuss aus Ärzten und Krankenkassen für die Aufnahme der auf Diamorphin gestützten Substitutionsbehandlung in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Beschluss fassen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung sowie an die Sicherheitsvorkehrungen in solchen Einrichtungen werden seitens der Landesregierung geplant?
  2. Wann wird das niedersächsische Sozialministerium die nach der neuen Rechtslage für die Diamorphinbehandlung notwendigen neuen Richtlinien vorlegen und veröffentlichen?
  3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur inhaltlichen und terminlichen Beschlussplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme der Substitutionsbehandlung mit Diamorphin in den Leistungskatalog der

 

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