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27. Mai 2009

Antwort der Landesregierung: Ist das Atomkraftwerk Grohnde angemessen versichert?

 

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz - 17-01425-7-08-009 -

Hannover, den 27.05.2009

 

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Genehmigungsinhaberinnen des Kernkraftwerks Grohnde sind die E.ON Kernkraft GmbH, die Ge-meinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. oHG sowie die Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. oHG.

Zu 2:

Die drei Genehmigungsinhaberinnen des Kernkraftwerks Grohnde sind jeweils im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

Zu 3:

Das haftende Eigenkapital (Stammkapital und Kapitalrücklage) der E.ON Kernkraft GmbH beträgt 245,2 Mio. Euro, das Stammkapital der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co oHG beträgt 153,4 Mio. Euro, das Stammkapital der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co oHG beträgt 11,976 Mio. Euro.

Zu 4 und 5:

In der Solidarvereinbarung von 2001 zur Erbringung der Deckungsvorsorge nach den §§ 13 und 14 AtG haben sich die Muttergesellschaften der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke (E.ON Energie AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, RWE AG und Vattenfall Europa AG, ehemals HEW AG) verpflichtet, Ergebnisabführungsverträge, Beherrschungsverträge oder „harte“ Patronatserklärungen für ihre jeweiligen Kernkraftwerke abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten.

Die Haftpflichtversicherung für das Kernkraftwerk Grohnde beträgt 255,6 Mio. Euro. Zum Nachweis der Deckungsvorsorge im Übrigen, d. h. in Höhe von 2 244,4 Mio. Euro je Schadensfall, haben die E.ON Energie AG, die RWE AG, die EnBW AG und die Vattenfall Europa AG mit Vertrag vom 11.07./27.07./21.08./28.08.2001 vereinbart, den haftenden Kraftwerksbetreiber im Schadensfall - nach Ausschöpfung dessen eigener Möglichkeiten und seiner Konzernobergesellschaft - finanziell 2

Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/1312

so auszustatten, dass dieser seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann (Solidarvereinba-rung). Die Vertragspartner haben jeweils spätestens sechs Monate nach ihrem Jahresabschluss durch ein Testat ihres Abschlussprüfers zu bestätigen, dass sie zum vorausgegangenen Bilanz-stichtag über ausreichende realisierbare liquide Mittel verfügen, die dem zweifachen Betrag ent-sprechen, der sich aus dem auf sie entfallenden Anteil des Deckungsvorsorgebetrages von 2 244,4 Mio. Euro zuzüglich 5 % für Schadensabwicklungskosten ergibt, um ihren Verpflichtungen aus der Solidarvereinbarung nachkommen zu können.

Zu 6 bis 8:

Durch die Änderung des Atomgesetzes vom 22.04.2002 wurde die in § 13 Abs. 3 Satz 2 AtG fest-gelegte Höchstsumme für die Deckungsvorsorge von 500 Mio. DM auf 2,5 Mrd. Euro heraufgesetzt. Die Höhe und die Art der Deckungsvorsorge bestimmt sich nach der atomrechtlichen Deckungs-vorsorge-Verordnung. In Niedersachsen wird die Deckungsvorsorge für alle in Betrieb befindlichen Leistungsreaktoren gemäß § 13 Abs. 1 AtG regelmäßig alle zwei Jahre auf den Höchstbetrag von jeweils 2,5 Mrd. Euro festgesetzt.

Zu 9:

Nach § 31 Abs. 1 AtG ist die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für Schäden aufgrund eines von der Anlage ausgehenden nuklearen Ereignisses grundsätzlich unbegrenzt. Sofern das Vermö-gen der Betreibergesellschaft zur Befriedigung der Schadenersatzansprüche nicht ausreicht, hat die jeweilige Muttergesellschaft die Fehlbeträge auszugleichen (vgl. die Antwort zu Frage 4). Ge-mäß § 34 Abs. 1 AtG ist der Inhaber einer Kernanlage allerdings bis zur Höhe eines Betrages von maximal 2,5 Mrd. Euro von Schadenersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können. Die Kosten dieser Freistellung trägt der Bund; bis zur Höhe von 500 Millionen Euro sind 25 % der Kosten von dem Land zu tragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befin-det.

Zu 10 bis 14:

Die vom Ministerium für Umwelt und Klimaschutz wahrzunehmende Aufgabe der Atomaufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung liegt in der Überprüfung der von den Kernkraftwerksbetrei-bern getroffenen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Kernschmelzunfällen bzw. zur Begren-zung von deren Auswirkungen. Die materiellen Folgen und mathematischen Eintrittswahrschein-lichkeiten von derartig schweren und katastrophalen Kernschmelzunfällen sind nicht Gegenstand dieser Aufsicht.

Dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz liegen keine im Sinne der Fragestellung belastbaren Zahlenwerte und Studien vor.

Zu 15:

Es liegen keine Zahlen für die mathematische Eintrittswahrscheinlichkeit des größten anzuneh-menden Unfalls gemäß den Genehmigungsunterlagen vor. Diese sind auch nicht Gegenstand der Genehmigungsverfahren, da die im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchzuführenden Sicherheitsanalysen deterministischer Natur sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist der Genehmigungsbehörde anhand einer Sicher-heitsanalyse der Nachweis vorzulegen, dass durch die Auslegung der Anlage in zuverlässiger Wei-se die Ausweitung von Störungen begrenzt und Störfälle beherrscht werden. Insbesondere werden in Störfallanalysen die Abläufe der Auslegungsstörfälle und deren radiologische Auswirkungen un-ter konservativen Annahmen berechnet. Dabei ist nachzuweisen, dass im Störfall die Strahlenex-position der Bevölkerung die Planungswerte nach § 49 der Strahlenschutzverordnung nicht über-schreitet.

Die Betrachtungsweise eines größten anzunehmenden Unfalls ist im Zuge der Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die Betrachtung eines breiten Störfallspektrums abgelöst worden. Die ersten sicherheitstechnischen Untersuchungen an deutschen Kernkraftwer-ken haben sich an den damals üblichen Betrachtungsweisen nach dem in den Vereinigten Staaten von Amerika entwickelten GAU-Prinzip, dem Prinzip des größten anzunehmenden Unfalls, orien-

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tiert. Darunter wurde allgemein der postulierte doppelendige Bruch einer Hauptkühlmittelleitung mit einhüllenden Annahmen verstanden. Ein derart katastrophales Versagen der Anlagenteile ist auf-grund des zwischenzeitlich verwirklichten weiterentwickelten Integritätskonzeptes auszuschließen. Das ursprüngliche Postulat des doppelendigen Bruches wurde daher abgelöst. Es wird dessen un-geachtet aber weiterhin als abdeckende Dimensionierungsvorgabe für die Auslegung von Sicher-heitseinrichtungen, wie den Reaktorsicherheitsbehälter, die Nachwärmeabfuhrsysteme und als konservative Rechenannahme bei der Ermittlung der potentiellen Strahlenexposition zugrunde ge-legt.

Zu 16 bis 20:

Dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz liegen die Informationen nicht vor, die zur Berech-nung der weltweiten Eintrittswahrscheinlichkeiten der Ereignisse INES-Stufen 4 bis 7 erforderlich wären. Zu deren Ermittlung wäre eine entsprechend weltweite Datenerhebung erforderlich. Solche weltweiten Untersuchungen sind nicht Gegenstand der vom Ministerium für Umwelt und Klima-schutz wahrzunehmenden atomrechtlichen Aufsicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.

In Vertretung

Stefan Birkner

Zusätzliche Information