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Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 28.04.2009
Die ehrenamtliche Betreuung bildet nach wie vor die Hauptsäule im Betreuungswesen.
Im Jahr 2008 sind in Niedersachsen von den insgesamt 24 792 neu eingerichteten Betreuungen 16 945 (= 68,35 %) von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern übernommen worden. Von den am Jahresanfang 2008 insgesamt anhängigen 128 531 Betreuungen wurden 91 966 (= ca. 71,552 %) ehrenamtlich geführt. In einem umgekehrten Verhältnis zur Zahl der ehrenamtli-
chen Betreuungen stehen die Kosten, die dem Landeshaushalt durch Zahlung von Aufwandsent-schädigungen an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer entstehen.
Im Jahr 2008 sind insgesamt 64,5 Mio. Euro aus der Justizkasse für Vergütungen und Aufwen-dungsersatz in der rechtlichen Betreuung gezahlt worden. Hiervon entfallen 10,2 Mio. Euro (= 15,8 %) auf die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, mit den übrigen 54,3 Mio. Euro wurden Berufs- und Vereinsbetreuer (51,3 Mio. Euro), Vormünder, Nach-lass- und Verfahrenspfleger (3 Mio. Euro) vergütet. Diese Zahlen zeigen nicht nur, in welchem Ausmaß ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu einer Entlastung des Landeshaushalts bei-tragen, sondern dokumentieren eindrucksvoll ihren immensen Einsatz für das soziale Gemeinwe-sen.
Wegen der herausragenden Bedeutung des Ehrenamts in der rechtlichen Betreuung ist es das Ziel der Landesregierung, möglichst gute Rahmenbedingungen für die Ausübung dieses Amts zu schaf-fen. So bemüht sich die Landesregierung seit längerem um eine steuerliche Besserstellung der eh-renamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuer, deren Aufwandsentschädigung von jährlich 323 Eu-ro steuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) zählt. Anders als etwa Sport-übungsleiter u. Ä., die einen Steuerfreibetrag von 2 100 Euro in Anspruch nehmen können (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz - EStG), gab es bis vor kurzem für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, abgesehen von der geringfügigen Freigrenze von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG), keine Vergünstigungen im Steuerrecht. Mit zwei Bundesratsinitiativen haben Niedersachsen und andere Länder im Jahr 2007 versucht, zumindest eine steuerliche Gleichbehandlung mit Sport-übungsleitern zu erreichen. Beiden Anträgen ist der Bundestag nicht nachgekommen. Er hat mit Wirkung ab 2007 lediglich einen neuen Freibetrag von 500 Euro jährlich eingeführt (§ 3 Nr. 26 a EStG), der auch auf ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die Aufwendungspauschalen aus zwei Betreuungen steuerfrei sind. Führt die Betreuerin oder der Betreuer mehr als zwei Betreuungen ehrenamtlich, unterliegt der Betrag der Aufwendungspau-schalen, der 500 Euro übersteigt, der Einkommensteuer.
Der Bundesrat hat daher auf Initiative Niedersachsens und einiger anderer Länder im März 2008 erneut eine Anwendung des „großen Freibetrags“ von 2 100 Euro auf ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer verlangt und zwar in Form eines Änderungsantrags zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts [BR-Drs. 96/08 (Beschluss]). Dieser Entwurf wird derzeit noch in den Ausschüssen des Bundestages beraten.
Zu den Bemühungen der Landesregierung für gute Rahmenbedingungen in der ehrenamtlichen Betreuung gehören des Weiteren:
– der Versicherungsschutz für alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in einer Sammel-haftpflichtversicherung, die das Niedersächsische Justizministerium speziell für diesen Perso-nenkreis abgeschlossen hat,
– die Broschüre „Das Betreuungsrecht“, die das Niedersächsische Justizministerium und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit herausgeben hat und die wichtige Hinweise und Tipps für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enthält und
– die finanzielle Förderung der Betreuungsvereine für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich vorge-gebenen Querschnittsaufgaben, zu denen die planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreue-rinnen und Betreuer, deren Einführung in ihre Aufgaben und deren Fortbildung und Beratung, gehört (§ 1908 f Abs. 1 BGB, § 3 Nds. Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz, Ziffer 2 der Förderrichtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesund-heit vom 24.1.2006, Nds. MBl. 2006, Nr. 11, Seite 191).
Außerdem wird im Rahmen eines Modellprojekts, das das Niedersächsische Justizministerium und das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zusammen mit der Stadt Braunschweig und dem Amtsgericht Braunschweig seit November 2008 durchführen, ein neues Beratungsangebot in Betreuungsangelegenheiten installiert, das auch ehrenamtlichen Betreuerin-nen und Betreuern zugute kommen soll.
Schließlich wirkt das Niedersächsische Justizministerium in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ der Landesjustizministerien und des Bundesministeriums der Justiz mit, die die Entwicklungen im Betreuungswesen unter besonderer Berücksichtigung der ehrenamtlichen Betreuung beobachtet und derzeit Handlungsempfehlungen u. a. für die weitere Förderung des Eh-renamts in der Betreuung erarbeitet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Nach den bundeseinheitlichen statistischen Erhebungen der Vormundschaftsgerichte wird erfasst
– die Zahl der Erstbestellung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern bei der Einrich-tung einer Betreuung und
– die Zahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die bei einem Betreuerwechsel be-stellt wurden.
Diese Zahlen stellen sich für Niedersachsen in den Jahren 2004 bis 2008 wie folgt dar:
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2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
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Bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers sind verpflichtet worden: | |||||
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Familienangehörige |
14 693 |
15 333 |
14 999 |
14 902 |
15 184 |
|
sonstige ehrenamtliche Betreuer |
1 996 |
1 849 |
1 782 |
1 742 |
1 761 |
|
im Falle eines Betreuerwechsels sind als neue Betreuer verpflichtet worden: | |||||
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Familienangehörige |
1 232 |
1 289 |
1 168 |
1 297 |
1 380 |
|
sonstige ehrenamtliche Betreuer |
1 541 |
1 389 |
1 135 |
1 083 |
1 090 |
Aussagen darüber, wie viele ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer jährlich aus ihrem Amt ausscheiden, lassen sich den statistischen Erhebungen nicht entnehmen.
Im Rahmen der jährlichen Meldung an die Sammelhaftpflichtversicherung erfolgt eine Abfrage bei den Gerichten über die Zahl der ehrenamtlich geführten Betreuungen. Hier stellt sich die Entwick-lung wie folgt dar:
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2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
|
Ehrenamtlich geführte Betreuungen in Niedersachsen | |||||
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jeweils zum Stichtag 31.12. d. J. |
90 465 |
92 020 |
93 616 |
91 966 |
93 587 |
Zu 2:
Nach der o. g. Förderrichtlinie wird den Betreuungsvereinen für jede neu geworbene ehrenamtliche Betreuerin und jeden neu geworbenen ehrenamtlichen Betreuer, die oder der eine oder mehrere Betreuungen geführt hat, eine Fallpauschale gewährt. In den Jahren 2004 bis 2007 sind insgesamt 1 189 Fallpauschalen berücksichtigt worden, die sich wie folgt verteilen:
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2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
|
Gewährung einer Fallpauschale an Betreuungsvereine | ||||
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Zahl der Fälle |
328 |
308 |
285 |
268 |
Für das Jahr 2008 sind 275 Fallpauschalen geltend gemacht worden, deren Rechtmäßigkeit jedoch noch nicht abschließend geprüft werden konnte.
Es handelt sich ausschließlich um von den Betreuungsvereinen neu geworbene Ehrenamtliche; wenn diese weitere ehrenamtliche Betreuungen übernehmen, führt das zurzeit noch nicht zur Ge-währung einer weiteren Fallpauschale.
Über die Anzahl der von den Betreuungsbehörden selbst geworbenen ehrenamtlichen Betreuerin-nen und Betreuern liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. In der zwecks Erfolgskontrolle
der Förderjahre 2006 bis 2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Erhebung bei den Betreuungsbehörden ist diese Frage enthalten.
Zu 3 und 4:
Über die durchschnittliche Anzahl von Betreuungen pro ehrenamtlicher Betreuerin oder ehrenamtli-chem Betreuer liegen keine Erkenntnisse vor. Hierzu werden keine statistischen Erhebungen durchgeführt.
Das gleiche gilt für die durchschnittliche Dauer eines ehrenamtlichen Betreuungsverhältnisses.
Zu 5:
Gemäß §§ 5 und 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) haben die nach Landesrecht bestimmten Behörden für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu de-ren Fortbildung zu sorgen. Dazu gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von ge-meinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu för-dern und über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aufzuklären und zu beraten. Die-se sogenannten Querschnittsaufgaben haben in Niedersachsen die Betreuungsstellen der Land-kreise und kreisfreien Städte als gesetzliche Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz - AGBtG).
Bei der Wahrnehmung dieser eigenen gesetzlichen Aufgabe werden die Betreuungsstellen durch die Tätigkeit der gemäß § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereine unterstützt, von denen es in Niedersachsen derzeit 56 gibt.
Damit besteht ein flächendeckendes Angebot an Schulungen und Beratungen.
Vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, als Förderbehörde für Betreuungsvereine konnte anhand der geprüften Verwendungsnachweise der Jahre 2005 bis 2007 kurzfristig die Anzahl der Stunden, die die Betreuungsvereine für die Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern aufwenden, sowie die durchschnittliche Teilneh-merzahl bei Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen ermittelt werden:
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2005 |
2006 |
2007 |
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Maßnahmen der Betreuungsvereine zur Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/innen | |||
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Anzahl der Stunden |
6 062 |
5 986 |
6 049 |
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Durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer/innen |
14 |
15 |
14 |
Über entsprechende Angebote der Betreuungsbehörden liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Zu 6:
In Niedersachsen ist die Aufwandspauschale von 323 Euro von den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern wie folgt in Anspruch genommen worden:
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2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
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Gewährung von Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB aus der Staatskasse | |||||
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23 668 |
25 060 |
25 589 |
26 464 |
28 034 |
Diese Zahlen betreffen lediglich Zahlungen aus der Staatskasse, also bei mittellosen Betreuten. Verfügt die oder der Betreute über einzusetzendes Vermögen, richtet sich der Anspruch der Betreuerin oder des Betreuers auf Zahlung der Aufwandsentschädigung gegen den Betreuten oder die Betreute. In wie vielen Fällen die Aufwandsentschädigung dem Vermögen der Betreuten oder des Betreuten entnommen wurde, ist nicht bekannt.
Zu 7:
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die für die Führung der Betreuung erforderlich sind. Sie können demnach ihre Aufwendungen (z. B. Kos-ten für Fahrten, Telefon und Porto) konkret gegenüber dem Betroffenen oder der Staatskasse ab-rechnen (§ 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 BGB). Im Jahr 2008 haben in 1 178 Fällen Betreuerinnen und Betreuer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Alternativ können sie zur Abgeltung die-ses Anspruchs für jede Betreuung einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfa-chen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit zusteht (Aufwandsentschädigung, § 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 a Abs. 1 BGB). Die Höhe dieses Betrags ergibt sich aus § 22 des Justizvergütungs- und Justizentschädi-gungsgesetzes und beläuft sich derzeit auf 17 Euro. Das Neunzehnfache dieses Betrags ergibt die besagte Aufwandsentschädigung von 323 Euro.
Die Aufwandsentschädigung existiert in der jetzigen Form als Abgeltungsbetrag für sämtliche Auf-wendungen seit dem 01.01.1999. Sie belief sich bis zum 31.12.2001 auf 600 DM (entspricht 306,77 Euro) und ist mit der Umstellung auf den Euro auf 312 Euro erhöht worden. Die weitere Er-höhung auf den aktuellen Betrag von 323 Euro erfolgte zum 01.07.2004. Eine weitere Anpassung müsste durch den Bundesgesetzgeber erfolgen. Der Landesregierung sind keine Überlegungen des Bundes bekannt geworden, die Aufwandsentschädigung in der laufenden Legislaturperiode zu erhöhen.
Zu 8:
In Deutschland gibt es nach hiesigem Kenntnisstand zwei Gebietskörperschaften, die eine zusätzli-che Aufwands- oder Anerkennungspauschale an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zah-len. Es handelt sich um die Region Hannover und die Stadt Würzburg. Die Region Hannover hat den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die nicht mit dem Betroffenen im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind, bislang für jede Betreuung einen Anerkennungsbetrag von mo-natlich 22 Euro (jährlich 264 Euro) gezahlt. Sie hat für dieses Jahr angekündigt, die Zahlung des Anerkennungsbetrags einzustellen. Die Stadt Würzburg gewährt den von ihr gewonnenen ehren-amtlichen Betreuerinnen und Betreuern eine jährliche Pauschale von 291 Euro, allerdings nicht für jede Betreuung, sondern unabhängig von der Zahl der Betreuungen. Voraussetzung ist, dass die Betreuerinnen und Betreuer nicht mit der oder dem Betroffenen verwandt oder verschwägert sind. Außerdem müssen sie sich verpflichten, wöchentlich mindestens zwei Stunden für die Betreuung aufzuwenden und sich fortzubilden.
Zu 9:
Für jede beruflich geführte Betreuung, für die die Vergütung aus dem Landeshaushalt gezahlt wird, entstehen dem Land jährlich durchschnittliche Kosten von 1 576 Euro (berechnet für das Jahr 2007).
Bernd Busemann
(Ausgegeben am 04.05.2009)