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Insolvenzrecht: Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Fehler ihrer Firmenleitung zahlen müssen
Immer wieder berichten Medien über Insolvenzverwalter, die erfolgreich ehemalige Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter insolventer Unternehmen auf Rückzahlung ihrer Löhne und Gehälter verklagen. Das ARD-Magazin FAKT spricht von einem „flächendeckenden Problem“. Zuletzt strahlte Report München am 26. Januar 2009 einen Beitrag aus, der sich mit den ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zahlungsunfähigen Firma Maintaldruck in Oberfranken beschäftigte. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten monatelang loyal mit Urlaubs- und Teilgehaltsverzicht sowie Überstunden für ihren angeschlagenen Betrieb in der Hoffnung gekämpft, dessen Fortbestand zu sichern. Jetzt fordert der Insolvenzverwalter bis zu 12 500 Euro von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zurück und beruft sich dabei auf geltendes Recht: Laut § 130 Insolvenzordnung (InsO) können Zahlungen, die bis zu drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechtbar sein. Löhne und Gehälter können danach zum Schuldnervermögen gehören. Zugleich soll es einer Arbeitneh-merin/einem Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Zahlungsschwierigkeiten verwehrt sein, zu kündigen und im Anschluss Arbeitslosengeld I zu erhalten. Laut den ehemaligen Mitarbeitern von Maintaldruck hätte die zuständige Arbeitsagentur im Falle einer Kündigung eine dreimona-tige Auszahlungssperre verhängt. Als Begründung soll die Arbeitsagentur angegeben haben, dass der Betrieb Maintaldruck fortbesteht, so lange das Insolvenzverfahren noch nicht bean-tragt ist. Damit sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter faktisch dem Risiko ausgesetzt, bis zu ei-nem Vierteljahr kein Geld zu erhalten und gegebenenfalls eine Privatinsolvenz beantragen zu müssen. Auch das Insolvenzgeld (§ 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) bietet in den bekann-ten Fällen keinen ausreichenden Schutz: Ausschließlich die Monatsgehälter in den drei Mona-ten vor dem Insolvenzantrag werden erstattet, nicht jedoch ausstehende Löhne, die sich auf die Zeit davor beziehen. Bislang haben Initiativen im Bundestag (Petition 4-16-07-311-009819 und Kleine Anfrage Drs. 16/6297) nicht dazu geführt, das Einkommen von Arbeitnehmern durchge-hend zu schützen. Das Bundesjustizministerium sieht keinen Handlungsgrund, spricht in seiner Antwort (Drs. 16/6488) von Einzelfällen und möchte „die weitere Entwicklung in diesem Be-reich“ lediglich beobachten.
Wir fragen die Landesregierung:
Usula Helmhold Enno Hagenah