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Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest
III. Die Bundesregierung und das Land Niedersachsen sitzen das Problem der Kinderarmut aus
Der Landtag wolle beschließen:
Inhalt dieses Gesetzentwurfes sollen die folgenden Punkte sein:
Die Kinderbedarfe müssen bis dahin kurzfristig im Rahmen eines spezifischen Kinderwarenkorbes durch ein Expertengremium, bestehend aus VerbandsvertreterInnen und Sachverständigen, festgelegt werden.
Für den Übergang müssen vorab sofort gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Sachleistungen geschaffen werden, die der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen (z.B. Kosten für, aufwendiges Schullernmaterial, die Inanspruchnahme von Sportangeboten und kulturellen Bildungsangeboten).
Begründung
Kinderarmut ist in der Bundesrepublik keine Randerscheinung. Laut dem Kinderreport Deutschland 2007 des deutschen Kinderhilfswerks gelten 14% der Kinder als arm. Jedes sechste Kind in Niedersachsen lebt in einer Familie, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe nach dem zweiten Buch und zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II, SGB XII) bezieht.
Arme Kinder und Jugendliche haben eingeschränkte Lebens- und Teilhabechancen. Sie sind vielfach in ihrer körperlichen und gesundheitlichen Entwicklung benachteiligt. Schon vor der Einschulung werden bei Kindern aus sozial schwachen Familien vermehrt Entwicklungsverzögerungen und Gesundheitsstörungen festgestellt. Armut ist häufig mit verminderten Bildungschancen verbunden. Eine zentrale Erkenntnis aller Bildungsstudien ist, dass heute immer noch der soziale Status der Eltern weitgehend den Bildungserfolg ihrer Kinder bestimmt.
Um Kinderarmut wirksam zu bekämpfen, muss die Politik auf mehreren Wirkungsebenen ansetzen. So ist zum Beispiel der Ausbau von Ganztagsschulen, von individuellen Förderangeboten in Schulen und Kindertagesstätten sowie ein ausreichendes Angebot an qualitativ hochwertiger Kinderbetreuung vom frühen Alter an unverzichtbar.
Eine existenzsichernde materielle Absicherung durch bedarfsgerechte Regelsätze ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Sicherung von Teilhabechancen und für die Inanspruchnahme von weiteren staatlichen Förderleistungen. Das Fehlen dieser materiellen Grundvoraussetzung behindert die Wirkung von weiteren familien-, bildungs- und beschäftigungspolitischen Reformansätzen. Kinder und Jugendliche aus armen Familien brauchen eine faire Chance, ihre individuellen Potenziale zu entwickeln und zu entfalten, gesund aufzuwachsen, Bildungs- und Förderangebote wahrzunehmen und so eine gute Ausgangsposition für ihre weitere Lebensgestaltung und ihre berufliche Perspektive zu erhalten.
Die Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII decken das Existenzminimum nicht. Es besteht seit Jahren ein Nachholbedarf von ca. 20%, wie der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband in einem Gutachten hat berechnen lassen. Insbesondere sind die Auswirkungen der Gesundheitsreform, der Mehrwertsteuererhöhung und der Anstiege der Stromkosten nicht berücksichtigt worden.
Neben dieser Tatsache ist jedoch vor allem die Herleitung des Kinderregelsatzes höchst fragwürdig und führt zu einer strukturellen Unterversorgung von Kindern. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt der Regelsatz 60 % des Eckregelsatzes eines Erwachsenen von derzeit 352 €. Dies entspricht einem Betrag von 211 €. Für Jugendliche ab 15 Jahren beträgt der Regelsatz 80 % des Eckregelsatzes. Dies entspricht einem Betrag von 281 €.
Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche, deren Eltern das Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialhilfe beziehen, orientieren sich nach einhelliger Auffassung von Experten nicht an dem besonderen entwicklungsbedingten Bedarf von Kindern, sondern werden mehr oder weniger willkürlich von einer unzureichenden Bezugsgröße mehrfach pauschal aus dem Eckregelsatz eines erwachsenen, allein stehenden Haushaltsvorstandes abgeleitet. Dieser Eckregelsatz wird wiederum nicht auf der Basis des Verbrauchsverhaltens von Familien ermittelt, sondern aus dem Verbrauchsverhalten der unteren 20 % der Ein-Personen-Haushalte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Diese Bezugsgruppe besteht mehrheitlich aus Rentnern. Sie ist in keiner Weise geeignet, die besonderen entwicklungsbedingten Bedarfe von Kindern abzubilden.
Einmalige Leistungen, die in der alten Sozialhilfe vor dem Jahr 2005 ganz überwiegend Kinder erhalten haben, sind im neuen Sozialgeld pauschal durch einen Aufschlag in den Eckregelsatz für Erwachsene integriert worden. In diesem pauschalen Aufschlag sind jedoch die einmaligen Leistungen aller Altersgruppen zusammengefasst worden, obwohl RentnerInnen kaum einmalige Leistungen in Anspruch genommen haben. d.h., die besonderen altersspezifischen Unterschiede sind zu ungunsten von Kindern eingeebnet worden. Der Wegfall einmaliger Leistungen in Kombination mit einer unzureichenden Bedarfsfestlegung im Regelsatz führt vielfach dazu, dass die betroffenen Familien keine Rücklagen für die im pauschalierten Regelsatz enthaltenen Ausgabenpositionen bilden können. Insbesondere im Falle eines längeren Leistungsbezugs kann die Anschaffung von Kleidung, der Mehraufwand für eine gesunde Ernährung, die Mitgliedsgebühren für den Sportverein, die Kosten für die Teilnahme am Schulessen oder für die Busfahrkarte nicht finanziert werden.
Gerade zu Beginn des Schuljahrs wird überdeutlich, dass die Ausgaben für Lernmittel wie Hefte, Stifte, Malutensilien, Kopiergeld, Arbeitshefte, Zeichenblöcke und Ähnlichem, die sich auf bis zu 100 Euro (in Fällen wie Kauf von Ranzen oder Taschenrechnern auch erheblich mehr) belaufen können, die finanziellen Möglichkeiten armer Familien überfordern. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen wird hier die Chancengleichheit im Bildungsbereich genommen. Es ist erforderlich für diese und andere Fälle die Möglichkeit einmaliger Beihilfen wieder einzuführen.
Bei der Erhöhung der Regelsätze des ALG II zum 1.7.2008 hat die große Koalition nicht nur erneut die Chance vertan, die erkennbare und durch Armutsstudien belegte Kinderarmut abzumildern. Im Gegenteil: Sie wurde faktisch für die nächsten Jahre fortgeschrieben. Die Länder haben sich bei der Anpassung der Regelsätze des SGB XII lediglich dem Bund angeschlossen. Die Überprüfung der Regelsätze nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfolgt in viel zu langen Abständen und ist wegen der dort gewählten Referenzgruppen nahezu wirkungslos.
Es müssen jetzt dringend korrigierende Maßnahmen für eine armutsfeste und kindgerechte Erhebung der Regelsätze mit der Perspektive der Einführung einer Kindergrundsicherung ergriffen werden. Dafür sind beratende Expertengremien mit Beteiligung von WissenschaftlerInnen aus der Armutsforschung, Wohlfahrtsverbänden und dem Deutschen Verein für Öffentliche und Private Fürsorge (DV) einzurichten.
So lange die Leistungen des ALG II und des SGB XII keine auskömmlichen Regelungen vorsehen, muss neben der Möglichkeit der Sachleistungsgewährung das Land weiterhin gemeinsam mit den Kommunen in einem Sozialfonds passgenaue und unbürokratische Hilfemöglichkeiten bereitstellen, um mehr Chancengerechtigkeit für Kinder aus armen Familien zu ermöglichen.
Parlamentarische Geschäftsführerin
Ursula Helmhold