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Nach den Empfehlungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 132 d, Abs. 2 SGB V werden die personellen Anforderungen in § 3 der Empfehlungen so hoch gesetzt, dass die Einrichtung solcher Dienste insbesondere im dünn besiedelten ländlichen Raum nahezu ausgeschlossen scheint. Nach diesen Empfehlungen müssen Ärztinnen und Ärzte nicht nur über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen, sondern auch Erfahrungen mit mindestens 75 Palliativpatienten und -patientinnen in der häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz in den letzten drei Jahren verfügen. Alternativ wird eine mindestens 1-jährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses verlangt.
Pflegekräfte müssen eine u.a. eine mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung nachweisen. Dazu müßten entsprechende Mitarbeiter/innen für 6 Monate durch ihren Arbeitgeber freigestellt werden können, um entsprechende Praktika und Hospitationen in spezialisierten Einrichtungen absolvieren zu können. Dies ist angesichts der Finanzausstattung ambulanter Pflegedienste nicht machbar.
Die Anforderungen sind für bereits spezialisierte Versorger problemlos nachweisbar, in Regionen, in denen eine spezialisierte Versorgung erst aufgebaut wird, sind diese Bedingungen nur schwer oder nicht erfüllbar.
Ich frage die Landesregierung:
Ursula Helmhold