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3. September 2008

Wieso verzichtet das Land Niedersachsen auf Mehreinnahmen für Bodenabbaukonzessionen?

Laut Presseberichten beabsichtigt das Land Niedersachsen, mit der Firma Reese in Möllenbeck, Stadt Rinteln, einen Vertrag über den Kiesabbau auf einer Fläche von 30 Hektar "Kameshügellandschaft", die zu den Landesforsten gehört, abzuschließen. Das Abbauvolumen auf den Flächen wird auf 15 Millionen m³ geschätzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Landesforstverwaltung die Berechtigung zur Ausbeutung des Kiesvorkommens auf dem fraglichen Gelände zuvor öffentlich ausgeschrieben hat. Die Landesregierung verstößt durch den Verzicht auf eine Ausschreibung gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und berücksichtigt nicht die Rechtsprechung zum GWB (Kartellsenat des BGH, Urteil vom 13. November 2007, - KZR 22/06 -, GRUR 2008, 277; Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2007, - VI U (Kart) 10/07 -, Juris). Inoffiziellen Informationen zufolge kommt erschwerend der Umstand hinzu, dass offenbar ein Angebot eines Mitbewerbers vorliegt, dessen Annahme zu Mehreinnahmen für das Land in Höhe von 7,5 Millionen Euro (Mehrgebot 0,50 Euro pro m3) geführt hätte.

Der Landkreis Schaumburg beabsichtigt, Ende des Monats September einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss für den Kiesabbau zu erlassen, nachdem er zuvor eine dem großflächigen Abbauvorhaben entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung aufgehoben hat. Unmittelbar nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sollen die Abbauverträge geschlossen werden. Diese Verträge sollen zudem Bedingungen enthalten, die Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Bodenabbau konzessionierenden Verträgen aufweisen. Die Höhe des Bodenabbauzinses soll nicht, wie sonst üblich nach dem Aufmass von Sachverständigen berechnet werden, sondern die entnommenen Kiesmengen sollen allein über die LKW-Waage der Abbaufirma bestimmt werden.

Ich frage die Landesregierung:

  • 1. Liegt ein Angebot eines Mitbewerbers vor und mit welcher rechtlich tragfähigen Begründung soll dieses Angebot ausgeschlossen werden, dessen Annahme dem Land vor dem Hintergrund der von der Landesregierung in den Vordergrund ihrer Finanzpolitik gerückten Haushaltskonsolidierung sicher sehr erwünschte Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro (Mehrgebot von 50 Cent pro m³) einbringen würde?
  • 2. Wie wird bei einem Verfahren, wo die Abrechnung des auszubeutenden Rohstoffvorkommen allein nach dem Ergebnis der LKW-Waage der Abbaufirma erfolgen soll, gewährleistet, dass nicht LKWs ohne Passieren der Waage das Betriebsgelände verlassen bzw. die Ergebnisse der Waage nicht verbucht werden?
  • 3. Warum wird der Abbauzins nicht wie sonst üblich nach dem Aufmass von Sachverständigen berechnet, sondern allein über die LKW-Waage der Abbaufirma bestimmt werden.

Hans-Jürgen Klein                                                                             Ursula Helmhold

 

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