Zwangsbehandlung psychisch Kranker
Zwangsbehandlung psychisch Kranker
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in zwei Urteilen vom 28.6.2007 (AZ.: 17W 64/07) sowie vom 10.7.07 (AZ.: 17 W 72+73+74/07) Beschlüsse des Amtsgerichtes Neustadt (Rbge) sowie des Landgerichtes Hannover zu Unterbringung und medikamentöser Zwangsbehandlung einer psychisch kranken Patientin teilweise aufgehoben. In den Urteilen werden Kriterien zu Frage der Begutachtung einer Patientin oder eines Patienten sowie zu einer möglichen Zwangsbehandlung formuliert, die für weitere Fälle der Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch kranker Patientinnen und Patienten von Relevanz sind. Die Kriterien besagen, dass
- a) eine Begutachtung durch einen extern tätigen Sachverständigen erfolgen muss und nicht von einem Gutachter/Gutachterin des Krankenhauses, in das ein Patient/eine Patientin eingewiesen wurde
- b) eine zwangsweise Medikamentenvergabe "üblicherweise nicht als Erstbehandlung einer psychischen Erkrankung in Betracht (kommt), sondern(…) vielmehr als 'ultima ratio' am Ende von in aller Regel langwierigen erfolglosen Behandlungsversuchen (steht)."
- c) sichergestellt werden muss, dass eine Zwangsbehandlung "nicht auf einer nur fest gefügten aber nicht unbedingt zutreffenden Auffassung" basieren darf
- d) eine Unterbringung nicht aufgrund einer "fest gefügten Meinung" länger als erforderlich erfolgen darf
- e) die negativen psychischen Folgen einer Unterbringung wie auch einer Zwangsbehandlung in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen
- f) dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv für die Eingriffe in das Freiheitsrecht des/der Betroffenen besondere Bedeutung zukommt.
Ich frage die Landesregierung:
- 1. Wie beurteilt die Landesregierung in inhaltlicher Hinsicht die o. a. Beschlüsse des OLG Celle?
- 2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die vom OLG Celle formulierten Kriterien allen für entsprechende Gerichtsbeschlüsse zuständigen Amts.- und Landesgerichten bekannt gegeben und diese auch in die entsprechender Fortbildungsangebote für zuständige Richterinnen und Richter einbezogen werden?
- 3. Was wird die Landesregierung tun, um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aus Kliniken, aus niedergelassenen Praxen und aus dem Öffentlichen Gesundheitsdienst auf die vom OLG Celle verlautbarten Kriterien für Zwangsbehandlungen und Unterbringungen zu verpflichten?
Ursula Helmhold