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19. Januar 2005

Befreiung von der Verpflichtung für kleinere Dienstellen

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 14 der Abg. Ursula Helmhold und Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Im Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird eine Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) erarbeitet. Vorgesehen ist danach u. a., dass nur Dienststellen mit mindestens 50 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen haben. Dienststellen mit weniger Beschäftigten können - auch gemeinsam mit anderen kleinen Dienststellen - eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin bestellen. Wird in kleinen Dienststellen danach eine Gleichstellungsbeauftragte nicht bestellt, nimmt nach dem Entwurf die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten für die kleine Dienststelle wahr. Dies vorangestellt, beantworte ich die Einzelfragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Siehe Vorbemerkung. Kleine Dienststellen sind nach dem Referentenentwurf Dienststellen, die weniger als 50 Beschäftigte haben. Nach der Beschäftigtenstatistik vom 30. Juni 2002 haben 133 Dienststellen der Landesverwaltung unter 50 Beschäftigte. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die unter den Geltungsbereich des NGG fallen, haben alle mindestens 50 Beschäftigte. Die Kommunen sind von der Veränderung nicht berührt, da die Vorschriften des NGG über die Frauenbeauftragten für sie nicht gelten.

Zu 3: Wenn davon ausgegangen wird, dass die Frauenbeauftragten in kleinen Dienststellen mit durchschnittlich 5 % der Regelarbeitszeit für diese Tätigkeit freigestellt worden sind, beträgt nach den Tabellen der standardisierten Personalkosten die Entlastung pro kleiner Dienststelle rund 3 500 Euro jährlich. Die Gesamtentlastung bei 133 Dienststellen beträgt damit rund 475 000 Euro. Gegenzurechnen sind noch nicht absehbare Mehrbelastungen, die eventuell daraus entstehen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle in höherem Maße entlastet werden muss.

 

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