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Antwort des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 26 der Abg. Ursula
Helmhold (GRÜNE)
Seit jeher gibt es in Niedersachsen deutlich mehr hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte, als die gesetzlichen Regelungen es vorsehen. Die seit mehreren Jahren rückläufige Zahl dieser Gleichstellungsbeauftragten kann nicht ausschließlich auf die vor elf Monaten in Kraft getretene Neuregelung zurückgeführt werden. Die von der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros Niedersachsen ("lag") erhobenen Daten geben keine verlässliche Auskunft darüber, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt sich die Beschäftigungsverhältnisse der Gleichstellungsbeauftragten verändert haben und ob dies durch die im vergangenen Jahr erfolgte Gesetzesänderung ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund und um die in der Landtagsdebatte vom 24. Februar 2006 aufgeworfenen Fragen hinreichend beantworten zu können, sollte die Erhebung nicht auf die Kommunen beschränkt werden, die bisher hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt haben. Stattdessen ist in Abstimmung mit dem Innenministerium eine Befragung von über 400 Kommunen über die Landkreise auf den Weg gebracht worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: In Abstimmung mit dem Innenministerium ist zur Ermittlung der erbetenen - und zugesagten - Daten eine Befragung von über 400 Kommunen über die Landkreise auf den Weg gebracht worden. Die Antworten liegen noch nicht vor. Fundierte Aussagen über den derzeitigen Status der Gleichstellungsbeauftragten, über die Häufigkeit eines Wechsels von der Hauptberuflichkeit in die Nebenberuflichkeit oder in ein Ehrenamt bzw. über die Reduzierung von Arbeitszeiten sind daher derzeit noch nicht möglich. Die zugesagten Auskünfte werden Ihnen aber unverzüglich nach Abschluss der Erhebung zur Verfügung gestellt.
Zu 2: Eindeutige Aussagen darüber, welche Kommunen "CDU-geführt" (s. Frage 2.) sind, lassen sich aufgrund des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts nicht treffen. So wird die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte direkt vom Volk und nicht (mehr) vom Vertretungsorgan der Kommune gewählt; in diesem gibt es vielfach keine auf Dauer angelegten Koalitionen und bei Abstimmungen wechselnde Mehrheiten. Vor diesem Hintergrund wird in der Erhebung eine Frage bezüglich der CDU-geführten Kommunen nicht gestellt. Zu 3: Unter einem "hauptberuflichen" (nicht "hauptamtlichen", wie in der Frage bezeichnet) Beschäftigungsverhältnis der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 5 a NGO, des § 4 a NLO und des § 17 des Gesetzes über die Region Hannover ist ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur jeweiligen kommunalen Körperschaft mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit zu verstehen. Diese Auslegung entspricht der gängigen Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur und findet eine Stütze in verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. Über Unklarheiten in der Anwendung dieser Gesetzesformulierung durch die Kommunen ist der Landesregierung nichts bekannt.