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18. Januar 2006

Blindensozialhilfe - Antwort der Landesregierung

Antwort des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 37 der Abg. Ralf Briese und Ursula Helmhold (GRÜNE) Immer mehr blinde Menschen in Niedersachsen werden Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Durch die Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 entstehen für blinde Menschen zusätzliche Ansprüche im Rahmen des SGB XII (§ 72 SGB XII - Blindenhilfe). Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden auf Antrag die hierfür entstandenen Aufwendungen erstattet. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie quartalsweise die Höhe des entstandenen (Gesamt-) Aufwandes für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII mit und erhalten unverzüglich einen Abschlag in Höhe von 95 % der entstandenen Aufwendungen. Fallzahlen werden bei dieser Meldung von den Kommunen nicht übermittelt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine stichprobenartige Umfrage Ende November 2005 bei einigen ausgewählten Kommunen hat ergeben, dass dort etwa ein Drittel der ehemaligen Bezieherinnen und Bezieher von Landesblindengeld einen Antrag auf Blindenhilfe gestellt hat. Ungefähr 75 % der Antragsteller wurde Blindenhilfe nach dem SGB XII bewilligt. Auf das Land hochgerechnet erhalten demnach rein rechnerisch ca. 2 800 ehemalige Bezieherinnen und Bezieher von Landesblindengeld Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Nach Angaben der befragten Kommunen sind die Antragszahlen im zweiten Halbjahr 2005 nicht signifikant angestiegen. Diese Entwicklung zeigt, dass blinde Menschen, die blindheitsbedingte Mehraufwendungen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, auch nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin die erforderliche staatliche Unterstützung erhalten und diese auch in Anspruch nehmen. Die Zunahme der Zahl der Leistungsberechtigten für Hilfen nach § 72 SGB XII ist innerhalb des im Vorfeld für das Jahr 2005 geschätzten Rahmens geblieben. Aller Voraussicht nach wird auch in den kommenden Jahren eine Zunahme der Zahl der Leistungsberechtigten stattfinden. Für valide Prognosen wären detaillierte Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögenssituation blinder Menschen in Niedersachen erforderlich. Da diese Kenntnisse nicht vorliegen, kann die mittel- bzw. langfristig zu erwartende Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 72 SGB XII nicht weiter konkretisiert werden.

Zu 2: Soweit örtlichen Trägern der Sozialhilfe als Folge von Veränderungen der Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde, die ab dem 1. Januar 2005 wirksam geworden sind, zusätzliche Aufwendungen für Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII entstehen, werden diese gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 AG SGB XII nach Maßgabe des Landeshaushalts an die örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet. Hierfür stand bei Kapitel 05 30 Titel 633 29 - Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Erstattungen an die örtlichen Träger) - im Haushaltsjahr 2005 ein Betrag von 21 Millionen Euro zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2005 haben die Kommunen in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der Sozialhilfe Abschläge in Höhe von ca. 12 Millionen Euro geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Größenordnung, die zwar einen Anhaltspunkt für das Ergebnis der Endabrechnung für das Jahr 2005 geben kann, deren Aussagekraft aber noch relativ begrenzt ist. Die endgültige Abrechnung wird mit der Abrechnung im Quotalen System gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AG SGB XII zum 30. April 2006 vorliegen. Den kommunalen Gebietskörperschaften sind durch die Veränderungen beim Landesblindengeld im Haushaltsjahr 2005 keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Zu 3: Bis zum 31. Dezember 2005 sind 429 Anträge (davon ca. 200 im Dezember 2005) auf Leistungen aus dem Blindenhilfefonds gestellt worden. Insgesamt wurden im Haushaltsjahr 2005 Mittel in Höhe von 423 500 Euro verausgabt. MS wird sowohl die beim Blindenhilfefonds nicht in Anspruch genommenen Mittel in Höhe von 2 576 500 Euro  ls auch die Reste bei Kapitel 05 30 Titel 633 29 (Blindenhilfe nach § 72 BSHG) und bei Kapitel 05 36 Titel 633 10 (Landesblindengeld für unter 27-Jährige) im Rahmen der Restebildung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2005 beim MF zur Übertragung anmelden. Über die endgültige Verwendung der nicht verausgabten Mittel wird im Rahmen des dritten Jahresabschlusses entschieden.

 

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