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Antwort
des Kultusministeriums auf die Frage 33 der Abg. Ina Korter und Ursula Helmhold (GRÜNE)
Warum liegt der Antrag zur Einrichtung einer Oberstufe an der IGS Schaumburg so lange auf Herrn Busemanns Schreibtisch?
Bereits Mitte Dezember 2005 habe die Landesschulbehörde den Antrag des Landkreises vom 11. September 2005 auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule (IGS) im Kreis Schaumburg positiv beurteilt und an das Kultusministerium weitergeleitet, berichteten die Schaumburger Nachrichten am 9. Februar 2006. Die erforderliche Entscheidung des Kultusministers über die Einrichtung der Oberstufe steht jedoch trotz erheblichen Zeitdrucks und des eindeutigen politischen Willens des Schulträgers noch immer aus. Die lange Bedenkzeit des Kultusministers stößt bei den Zehntklässlern der IGS und deren Eltern auf Unverständnis. Für die Anmeldung in den Sekundarbereich II benachbarter Gymnasien wird die Zeit inzwischen knapp: Am benachbarten Wilhelm-Busch-Gymnasium laufe die Anmeldefrist bereits am 20. Februar ab, heißt es im genannten Pressebericht. Vor Ort entsteht daher der Eindruck, der Minister wolle der IGS Steine in den Weg legen, weil sie seiner schulpolitischen Ideologie nicht entspreche Die Gesamtschule wird in der Region sehr stark nachgefragt: Im Jahr 2005 haben sich dort 446 Schülerinnen und Schüler für die 112 zu vergebenden Schulplätze in Klasse 5 beworben.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wann ist mit einer Entscheidung des Kultusministers über die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der IGS Schaumburg zu rechnen?
2. Weshalb braucht der Minister zwei Monate, um über einen vollständigen und von der Landesschulbehörde bereits positiv bewerteten Antrag auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an der IGS Schaumburg zu entscheiden?
3. Wie sollen sich nach Ansicht der Landesregierung die Zehntklässler an der IGS Schaumburg,
Mit Bericht vom 21. Dezember 2005 – eingegangen am 22. Dezember 2005 - hat die Landesschulbehörde - Abteilung Hannover - dem Kultusministerium zum Antrag des Landkreises Schaumburg über die Erweiterung der IGS Schaumburg um eine gymnasiale Oberstufe berichtet und einen umfangreichen Vorgang über das bisher durchgeführte Verfahren vorgelegt. Das Land ist als Träger der persönlichen Kosten für die Lehrkräfte und die anderen Personengruppen in Ausführung des § 112 NSchG durch schulorganisatorische Maßnahmen der Schulträger unmittelbar betroffen, indem es im Rahmen seiner Haushaltsplanung die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen dauerhaft bereitstellen muss. Als oberste Schulbehörde hat sich das Kultusministerium deshalb für bestimmte kommunale Schulorganisationsakte, die bedeutende Kostenfolgen für das Land auslösen, gegenüber der Landesschulbehörde einen Genehmigungsvorbehalt eingeräumt. Es versteht sich von selbst, dass in diesen Fällen auch dem Ministerium hinreichend Zeit zur sorgfältigen Überprüfung eines Vorgangs gegeben sein muss; dies gilt unabhängig von der vorherigen Bewertung eines Vorgangs durch die Landesschulbehörde. Die Erweiterung eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule um eine gymnasiale Oberstufe ist kein unbedeutender Schulorganisationsakt. Eine solche Maßnahme löst - auch für das Land – bedeutende Kostenfolgen aus. Überdies sind die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf andere im Einzugsbereich liegende Schulen, die bereits ein vergleichbares Bildungsangebot machen, genauestens zu untersuchen. Neben einer schulrechtlichen und schulfachlichen Prüfung ist auch zu klären, welche Auswirkungen die Maßnahme auf den Stellenbedarf und die Stellenverteilung hat. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 106 Abs. 6 Satz 3 NSchG sowohl § 133 Abs. 1 Satz 2 NGO als auch § 77 Abs. 1 Satz 2 NLO im Genehmigungsverfahren kommunaler Schulorganisationsakte nicht anzuwenden sind. Die Nichtanwendbarkeit der genannten Vorschriften drückt den deutlichen Willen des Gesetzgebers aus, dass die unter Umständen umfängliche Prüfung für die aufsichtsbehördliche Entscheidung nicht in Zeitdruck geraten soll. Der Gesetzgeber geht demzufolge von der Annahme aus, dass eine Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages nach § 106 NSchG innerhalb von drei Monaten oftmals nicht möglich ist. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines kommunalen Schulorganisationsaktes richtet sich allein nach den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen; sie ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Es ist daher völlig unangemessen, eine ideologisch motivierte Verschleppungstaktik zu unterstellen, wenn ein Vorgang einer sachgerechten und sorgfältigen Prüfung unterzogen wird.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Mit einer Entscheidung ist zu rechnen, sobald die sorgfältige Prüfung der entscheidungserheblichen Tatsachen abgeschlossen ist.
Zu 2: Siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Es kann davon ausgegangen werden, dass im Landkreis Schaumburg - wie in den Vorjahren - für jede Schülerin oder jeden Schüler mit einem erworbenen erweiterten Sekundarabschluss I in zumutbarer Entfernung ein gymnasiales Oberstufenangebot im Schuljahr 2006/2007 besteht. Die entsprechend qualifizierten Schülerinnen und Schüler der IGS Schaumburg haben nach wie vor die Möglichkeit, die gymnasiale Oberstufe einer anderen Gesamtschule, eines Gymnasiums sowie eines Fachgymnasiums zu besuchen. Insbesondere die umfassende Kooperation der IGS Schaumburg mit dem Wilhelm-Busch-Gymnasium gewährleistet diesen Schülerinnen und Schülern eine problemlose und ortsnahe Fortsetzung ihre Schullaufbahn.v